KSt
AEUV: Art 49, Art 54
1. Nach finnischem Recht geht im Falle einer Verschmelzung der TochterGes auf die in Finnland ansässige MutterGes der Verlust der TochterGes auf die gebietsansässige MutterGes über, wenn die TochterGes ebenfalls gebietsansässig ist, nicht aber, wenn die TochterGes in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist.