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Brachliegen eines Grundstücks keine Art der landwirtschaftlichen Nutzung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/175ÖStZB 2014, 327 Heft 11 v. 1.6.2014

BewG 1955: § 30 Abs 1, § 46 Abs 1, § 48 Abs 1, § 51 Abs 1, § 52 Abs 1

Voraussetzung für die Zuordnung eines Grundstücks zum landwirtschaftlichen Vermögen ist, dass dieses "dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient". Es wäre aber zweifellos zu weitgehend, die Tatsache des Brachliegens von Grundstücken bereits als eine Art der landwirtschaftlichen Nutzung ansehen zu wollen.

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