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Erhöhung der Kfz-Privatanteile

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/176ÖStZB 2014, 327 Heft 11 v. 1.6.2014

BAO: § 288 idF vor BGBl I 2013/14

Nach stRsp des VwGH muss die Begründung eines Abg-B in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des VwGH für diesen nachvollziehbar ist. Auch ist auf das Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren sachverhaltsbezogen im Einzelnen einzugehen und das Parteiengehör zu wahren.

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