BewG: § 21
BAO: § 193 Abs 2, § 250 Abs 1 lit c und lit d
Fortschreibungen iSd § 21 BewG können auch zur Beseitigung von Unrichtigkeiten, Fehlbeurteilungen, unzutreffenden Tatsachen- und Werturteilen vorgenommen werden, allerdings gegenüber früheren rechtskräftigen Feststellungs-B nur auf spätere Stichtage. Soll eine solche Fortschreibung auf Antrag vorgenommen werden, ist es dem Antragsteller zuzumuten, für die Unrichtigkeit der bisherigen Bewertung den Nachweis zu erbringen. Im Falle eines Antrages auf Wertfortschreibung nach § 193 Abs 2 BAO hat somit der Antragsteller den Nachweis der Wertänderung zu erbringen.