EStG: § 6 Z 14 lit b
KStG: § 8 Abs 1
Ist eine GmbH, die das Elektroinstallationsgewerbe ausübt, alleinige Eigentümerin einer bebauten Liegenschaft, und baut deren Gesellschafter-Gf den vorhandenen Rohdachboden mit "privaten" Geldmitteln zu einer 206 m2 Wohnung aus, und löst die GmbH sodann 10 Jahre danach ihrem Gesellschafter die im Dachgeschoss getätigten Investitionen ab, ist der Gesellschafter-Gf nicht wirtschaftlicher Eigentümer der "Mieterinvestitionen", wenn kein schriftlicher Mietvertrag, der dem Mieter umfassende Rechte an seinen Investitionen einräumen würde, vorliegt, und auch keine entsprechenden mündlichen Vereinbarungen festgestellt werden können. Die bloße Verrechnung anteiliger Betriebskosten lässt nicht auf das Vorliegen eines (konkludenten) Mietvertrages schließen, vielmehr hätte das Unterbleiben einer solchen Verrechnung bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation zweifelsfrei den Tatbestand der verdeckten Ausschüttung erfüllt.