EStG: § 23 Z 2
UGB: § 137, § 186 Abs 1, § 187 Abs 1
Eine unechte stille Ges liegt vor, wenn der stille Gesellschafter gesellschaftsrechtlich so gestellt wird, als wäre er Kommanditist. Es muss also im Innenverhältnis insb vereinbart sein, dass der stille Gesellschafter an den stillen Reserven und am Firmenwert beteiligt ist; diese Beteiligung muss jedenfalls für den Fall der Auflösung der Ges bestehen. (vgl Vorerkenntnis VwGH 27. 2. 2008, 2005/13/0050, ÖStZB 2008/523)