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GesbR zwecks gemeinschaftlicher Nutzung von Maschinen und Geräten - keine betrieblichen Einkünfte

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/164ÖStZB 2014, 301 Heft 11 v. 1.6.2014

EStG 1988: § 6, § 108e Abs 1

ABGB: § 833

Bilden zwei Landwirte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Zweck der gemeinschaftliche Erwerb und die gemeinschaftliche Nutzung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten ist, erzielt die Ges bzw die Miteigentümergemeinschaft als solche keine betrieblichen Einkünfte und kann somit auch keine IZP geltend machen. Mit einer Benützungsregelung unter Miteigentümern wird nämlich kein Gebrauchsrecht eingeräumt, sondern nur das gesetzlich ohnehin allen Miteigentümern zustehende Gebrauchsrecht in seiner Ausübung einvernehmlich geregelt.

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