FLAG §§ 2 Abs 1 lit b, 26
StudienförderungsG: §§ 14, 17
1. Ein Studienwechsel iSd § 17 StudFG liegt etwa vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt. Das Fehlen von Prüfungen im ersten von zwei Doppelstudien allein spricht noch nicht für einen Wechsel von diesem auf das zweite Studium, wenn die Prüfungen aus dem zweiten Studium für das erste Studium anrechenbar sind.