FLAG §§ 2 Abs 1 lit.b
StudienförderungsG: § 17
Ein dem Anspruch auf Familienbeihilfe entgegenstehender Studienwechsel liegt vor, wenn das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt wird. Bei der Zählung der Semester wird die vorgesehene Studienzeit durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verlängert. Ist es daher einem studierenden Kind wegen eines ausschließlich von der Universität zu verantwortenden technischen Fehlers nicht möglich gewesen, eine Prüfung in diesem Semester abzulegen und ist sie aus diesem Grund für das gesamte Semester an der Fortsetzung dieses Studiums verhindert gewesen, so ist - unbeschadet dessen, dass auch andere Studierende davon betroffen gewesen wären und bei einer qualifizierten Zahl solcher Studierender § 19 Abs 4 Studienförderungsgesetz sogar eine Verordnung zur Verlängerung der vorgesehenen Studienzeit vorsieht - ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis eingetreten, welches dieses Semester nicht zu den Semestern zählen lässt, nach welchen ein Studienwechsel im Sinn des § 17 Studienförderungsgesetz im Anwendungsbereich der Familienbeihilfe schädlich ist.