ErbStG §§ 3 Abs 1 Z 7, 7 Abs 2, 8 Abs 4, 14 Abs 1
GrEStG 1987: §§ 3 Abs 1 Z 2, 7 Z 1
1. Auf den Übergang des Vermögens vom Stifter auf eine Stiftung (§ 3 Abs 1 Z 7 ErbStG) ist grundsätzlich die Steuerklasse V anzuwenden. Eine Ausnahme davon bestimmt § 7 Abs 2 ErbStG für den Fall der Errichtung einer Familienstiftung. Es ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Geschenkgeber zugrunde zu legen. Bei der Errichtung einer Familienstiftung wird also jene Steuerklasse angewendet, die sich nach § 7 Abs 1 ErbStG aufgrund