VStG § 9
BörseG § 48a Abs 1 Z 2 lit c
Eine Bestrafung nach § 9 Abs 1 VStG kommt nur in Betracht, wenn das tatbildmäßige, einer juristischen Person zurechenbare Verhalten dem Organ als Verschulden anzulasten wäre. Diesem kann ein Vorwurf aus der Unterlassung der Verhinderung einer geplanten, den Markt manipulierenden Veröffentlichung einer Ad-hoc-Meldung über den Rückkauf von Zertifikaten nur dann gemacht werden, wenn es wusste oder wissen musste, dass Letztere falsche oder irreführende Signale in Bezug auf Finanzinstrumente gibt oder geben konnte, es also von bereits erfolgten Zertifikatsrückkäufen wusste oder wissen musste. Der globale Vorwurf, sich auf die Tätigkeit anderer Boardmitglieder verlassen zu haben, verfängt dabei nicht. Bei der Frage, ob ein Organ von den Zertifikatsrückkäufen wissen musste, geht es nicht um die Erfüllung der Verpflichtungen durch andere Boardmitglieder, auf welche sich das Organ verlässt, sondern es ist von der Beh darzulegen, inwieweit die vom Organ dargestellte Tätigkeit ungeeignet gewesen sein sollte, die erforderlichen Informationen über die Gebarung der Ges zu erlangen. Ist die Beh nicht darauf eingegangen, welche Maßnahmen jemand über die vom Organ geschilderten setzen müsste, um an von anderen Personen offensichtlich bewusst geheim gehaltene Informationen zu gelangen, und wird auch nicht dargetan, inwieweit die Verantwortung des Organs hinsichtlich der Nichterkennbarkeit der Mittelverwendung für die Zertifikatsrückkäufe unglaubwürdig wäre, oder wieso diesbezüglich gleichfalls eine fahrlässige Nichtkenntnis seinerseits vorläge, belastet sie ihren B mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.