BörseG § 48a Abs 1 Z 4, § 48c
MarktmissbrauchsRL 2003/6/EG
1. Das Vorliegen von Marktmanipulation kann schon in der Durchführung von Scheingeschäften, die irreführende Signale hinsichtlich der Nachfrage nach einem Wertpapier bedeuten, erblickt werden. Kompensgeschäfte durch die Erteilung zeitgleicher Kauf- und Verkaufsorders mit jeweils gleichem Volumen und Limit widersprechen jedenfalls dem Gedanken der Markttransparenz und können bei Marktteilnehmern eine Fehlvorstellung über den Umfang der Handelstätigkeit hervorrufen. Die fehlende Preisbildungsfunktion der Börse für Gewinnscheine liefert keine Rechtfertigung für die vorgenommenen Kompensgeschäfte und hindert nicht ihre Qualifikation als Marktmanipulation iSd § 48c iVm § 48a Abs 1 lit a sublit aa BörseG.