WFG § 53 Abs 4
GGG § 2 Z 4
Keller- und Dachbodenräume, die für Wohn- oder Geschäftszwecke ihrer Ausstattung nach geeignet sind, sind in die für die Gebbefreiung nach § 53 Abs 4 WFG maßgebende Nutzflächenberechnung einzubeziehen.
WFG § 53 Abs 4
GGG § 2 Z 4
Keller- und Dachbodenräume, die für Wohn- oder Geschäftszwecke ihrer Ausstattung nach geeignet sind, sind in die für die Gebbefreiung nach § 53 Abs 4 WFG maßgebende Nutzflächenberechnung einzubeziehen.