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Rückwirkende Vorschreibung von Altlastenbeiträgen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2009/381ÖStZB 2009, 388 Heft 15 und 16 v. 3.8.2009

ALSAG 1989: § 2 Abs 7, §§ 3, 6, 7

BAO § 4

1. Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von AbgVorschriften ist - mangels entgegenstehender Vorschriften - von jener Sach- und Rechtslage auszugehen, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des AbgTatbestandes gegeben war (vgl für viele E 27. 5. 2008, 2005/17/0206, mwN). Gem § 4 Abs 1 BAO entsteht der AbgAnspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die AbgPflicht knüpft. Gem § 4 Abs 3 BAO bleiben jedoch in AbgVorschriften enthaltene Best über den Zeitpunkt der Entstehung des AbgAnspruches (der Steuerschuld) unberührt. Daher ist nach der hg Rsp für das Entstehen und die Höhe einer AbgSchuld im Allgemeinen jene Rechtslage maßgebend, die in jenem Zeitpunkt galt, in dem sich der AbgTatbestand verwirklicht hat. Im Beschwerdefall ist jedoch zu beachten, dass nach dem Gesetz zwar die Beitragspflicht für das Zwischenlagern bzw Lagern von Abfällen jeweils nach Ablauf eines Jahres (§ 2 Abs 10 iVm § 3 Abs 1 Z 2 ALSAG idF BGBl 1992/760; § 2 Abs 7 iVm § 3 Abs 1 Z 3 ALSAG idF BGBl 1996/201) entsteht, gleichzeitig jedoch das Gesetz eine Sonderregelung für das Entstehen der Beitragsschuld enthält. Die Beitragsschuld für den Tatbestand des Zwischenlagerns bzw Lagerns entsteht jeweils mit Ablauf des Kalendervierteljahres, das auf die einjährige nicht beitragspflichtige Frist für das Zwischenlagen bzw Lagern folgt (§ 7 Abs 1 Z 2 ALSAG idF BGBl 1992/760; § 7 Abs 1 Z 3 ALSAG idF BGBl 1996/201). Es besteht somit eine eigene Best in der "Abgabenvorschrift" iSd § 4 Abs 3 BAO über das Entstehen der Steuerschuld. In Anwendung des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von AbgVorschriften ist daher bei der Beurteilung der Steuerpflicht und der Höhe der Abg nach dem von der bel Beh angewendeten AbgTatbestand des § 7 Abs 1 Z 3 ALSAG nicht von jener Rechtslage auszugehen, die im Zeitpunkt des Ablagerns bzw des Ablaufs der Einjahresfrist gegeben war, sondern von jener Rechtslage, die im Zeitpunkt der Entstehung der AbgSchuld, also in dem nach § 7 Abs 1 Z 3 ALSAG zu ermittelnden Zeitpunkt, vorlag. Maßgebend bei der Ermittlung dieses Zeitpunkts ist der Ablauf des Kalendervierteljahres, das auf die einjährige Frist folgt und nicht etwa der Ablauf jenes Kalendervierteljahres, in welchem diese Frist abläuft. Erst in diesem Zeitpunkt ist nach § 7 Abs 1 Z 3 ALSAG die Steuerschuld entstanden. Für die Berechnung der Höhe der Steuerschuld ist daher grundsätzlich die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage maßgeblich.

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