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Zollschuldnereigenschaft des Besitzers geschmuggelter Zigaretten

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2009/380ÖStZB 2009, 388 Heft 15 und 16 v. 3.8.2009

ZK: Art 202 Abs 3

BAO § 167 Abs 2

Nach Art 202 Abs 3 dritter Anstrich ZK sind Zollschuldner auch die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder in Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war. Aus dem Umstand, dass der Garagenöffner einer Garage, in der unverzollte Zigaretten vorgefunden wurden, in der Wohnung des Beschuldigten "griffbereit" vorgefunden wurde, und den detaillierten Aussagen des Beschuldigten bei den Beschuldigtenvernehmungen über die Verwendung der Garage, die Herkunft der Zigaretten sowie die Ankaufs- und Verkaufsmodalitäten, kann unbedenklich darauf geschlossen werden, dass sich die Zigaretten in dessen Besitz befunden haben, und dieser daher als Zollschuldner iSd Art 202 Abs 3 dritter Anstrich ZK angesehen werden. Die Beh war in diesem Zusammenhang nicht verhalten, Feststellungen zu der Frage zu treffen, ob der bei der Nachschau vorgefundene und verwendete Garagenöffner der Ehefrau des Beschuldigten gehört hat und an welchem Ort in der Wohnung des Beschuldigten dieser aufbewahrt worden ist.

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