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Kurs- und Preisbildungsmanipulation durch Börsemitglieder und Rechtsirrtum

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2009/382ÖStZB 2009, 388 Heft 15 und 16 v. 3.8.2009

BörseG §§ 18, 48

XETRA-Handelsregeln der Wr Börse: § 18 Abs 2

1. § 48 Abs 1 Z 7 BörseG stellt iVm § 18 Z 1 leg cit und § 18 Abs 2 der XETRA-Handelsregeln der Wr Börse auf die Sanktionierung des durch die Verletzung von Handelsregeln durch ein Börsemitglied bewirkten Unrechts ab. Ein Verstoß gegen § 18 Abs 2 der XETRA-Handelsregeln der Wr Börse setzt weder die tatsächliche Zusammenführung gegenläufiger Offerte, noch den Vorsatz des Börsemitglieds, hiedurch Kurse oder Preisbildungen zu manipulieren, voraus.

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