BAO § 207 Abs 2, § 208 Abs 1
KVG § 2 Z 4
Gem § 207 Abs 2 BAO beträgt die Verjährung bei der GesSt fünf Jahre und beginnt die Verjährungsfrist nach § 208 Abs 1
BAO § 207 Abs 2, § 208 Abs 1
KVG § 2 Z 4
Gem § 207 Abs 2 BAO beträgt die Verjährung bei der GesSt fünf Jahre und beginnt die Verjährungsfrist nach § 208 Abs 1