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Verjährung der GesSt für ein Gesellschafterdarlehen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2009/379ÖStZB 2009, 387 Heft 15 und 16 v. 3.8.2009

BAO § 207 Abs 2, § 208 Abs 1

KVG § 2 Z 4

Gem § 207 Abs 2 BAO beträgt die Verjährung bei der GesSt fünf Jahre und beginnt die Verjährungsfrist nach § 208 Abs 1

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