ORF-G § 31
RGG §§ 1, 2
Ein Programmentgelt nach dem ORF-G ist nach diesem Gesetz nur bei einem Empfang der Hörfunk- bzw Fernsehsendungen des ORF zu entrichten. Damit bedeutet der Verweis des ORF-G auf das RGG, dass für die Zwecke des Programmentgelts eine betriebsbereite Rundfunkempfangsanlage nur dann vorliegt, wenn diese Anlage die Programme des ORF empfangen kann. Ist aufgrund einer Umstellung des Verschlüsselungssystems seit 26. 1. 2008 kein Empfang der ORF-Fernsehprogramme über Satellit mehr möglich, besteht auch dann keine Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Programmentgelts, wenn die anderen Programme über Satelliten empfangen werden können.