EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 6 lit b
Besteht eine Unterkunftsmöglichkeit am vom Wohnort 70 km entfernten Beschäftigungsort nur in einer von anderen Arbeitskollegen mitbenutzten Wohnung, kann dem Grunde nach ein Anspruch auf Berücksichtigung des Pendlerpauschales nicht abgesprochen werden.