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Keine Herabsetzung von Kanalisationsgeb nach Rechtskraft des (auch des ersten) AbgBemessungsB

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2009/328ÖStZB 2009, 358 Heft 13 v. 1.7.2009

Wr KKG: § 13 Abs 1, § 16 Abs 3

Wr WVG: § 11

In Fällen, in denen dem AbgPfl noch gar nicht bekannt ist, von welchen in den Kanal eingeleiteten Mengen die Beh ausgeht, kann auch noch im Rahmen des AbgFestsetzungsverfahrens die Herabsetzung der Kanalisationsgeb geltend gemacht werden. Wird der Herabsetzungsantrag erst nach Zustellung (und Rechtskraft) des (erstinstanzlichen) AbgBemessungsB gestellt, ist er verspätet, weil durch diesen AbgBemessungsB der abgpfl Partei bekannt geworden ist, von welchen in den Kanal eingeleiteten Mengen die Beh ausgegangen ist. Ein entsprechender Herabsetzungsantrag hätte daher von ihr konkretisiert noch vor Rechtskraft des AbgBemessungsB eingebracht werden können und im Hinblick auf eine Verjährungssituation auch müssen; der nach der Rsp tragende Wertungsgesichtspunkt, wonach nicht "auf Vorrat" oder "aus Vorsichtsgründen" Herabsetzungsanträge zu stellen seien, konnte in diesem Fall infolge der Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen (spätestens) im erstinstanzlichen AbgBemessungsB nicht zum Tragen kommen. Der VwGH vermag im Hinblick auf Wortlaut und Zweck der hier anzuwendenden Verjährungsregelung die Ansicht, ein Herabsetzungsantrag sei auch noch nach rechtskräftigem Abschluss der AbgBemessung für den von dieser umfassten Zeitraum zulässig und zu berücksichtigen, nicht zu teilen.

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