WAO: § 235 Abs 1
BAO § 303 Abs 1
Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch B abgeschlossenen Verfahrens ist gem § 235 Abs 1 lit b WAO stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den B nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden B herbeigeführt hätte. Nach § 235 Abs 2 WAO ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen Monatsfrist von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der AbgBeh einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den B in erster Instanz erlassen hat. Ein Wiederaufnahmewerber ist im Verwaltungsverfahren für das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes behauptungs- und beweispflichtig (vgl zB die Erk zu der mit § 235 WAO vergleichbaren Best des § 303 BAO 17. 5. 2000, 2000/15/0056, und 22. 11. 2006, 2006/15/0173).