VO (EG) 1782/2003 : Art 37, Art 42
MOÜG: § 5
Die Rechtsansicht, dass eine vor Beginn des in Art 38 der VO (EG) 1782/2003 umschriebenen Bezugszeitraumes beendete Investition keinen Sonderfall im Verständnis des Art 42 Abs 4 dieser VO bzw des Art 21 der VO (EG) 795/2004 bzw gem § 5 Abs 3 Z 1 MOÜG bilden könne, ist, wie sich aus den Entscheidungsgründen des E 22. 2. 2008, 2007/17/0129, ergibt, unzutreffend. Sie kann auch nicht aus dem Erwägungsgrund 13 der VO (EG) 795/2004 abgeleitet werden. Vielmehr gilt - wie der VwGH in dem zitierten Erk ausführte -, dass eine Ausweitung der Produktionskapazitäten mit einer Erhöhung der Direktzahlungen nicht einmal schon im Jahr nach Fertigstellung der Investitionen gegeben sein muss; ein zu berücksichtigender Zusammenhang zwischen der Investition in die Ausweitung der Produktionskapazitäten und einer Erhöhung der Direktzahlungen kann insoweit auch erst in dem diesem folgenden Jahr oder allenfalls noch später gegeben sein.