VO (EG) 1227/2000 : Art 15
MOG 2007 § 19 Abs 2
Wie sich aus der Rechtslage im Gemeinschaftsrecht ergibt, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Falle der Nichtübereinstimmung der beantragten und bewilligten Maßnahmen mit den tatsächlich durchgeführten Maßnahmen einen allfällig bereits gewährten Vorschuss entsprechend der Regelung des Art 15 Abs 3 der VO (EG) 1227/2000 zurückzufordern. Insofern besteht eine ausdrückliche Regelung auf Gemeinschaftsebene, die unmittelbar anzuwenden ist. Es ist daher unerheblich, unter welchen Voraussetzungen nach dem innerstaatlichen Verfahrensrecht eine Durchbrechung der Rechtskraft zulässig ist (vgl aber im vorliegenden Zusammenhang § 19 Abs 2 MOG 2007). Die Beh war daher gem Art 15 der VO (EG) 1227/2000 zur Rückforderung verpflichtet, wenn die für die Beihilfe erforderlichen Umstellungsmaßnahmen nicht durchgeführt wurden. Auch die Tatsache, dass die beantragten Umstellungsmaßnahmen zum Zeitpunkt der Erlassung der B durch die Beh bereits durchgeführt gewesen seien, entband den Empfänger der Beihilfen nicht von der Verpflichtung, jene Maßnahmen, für welche die Beihilfe zuerkannt wurde, auch tatsächlich und vollständig durchzuführen.