VO (EG) 1782/2003 : Art 37, 42
VO (EG) 795/2004 : Art 21
Aus Art 21 der VO (EG) 795/2004 folgt (nur), dass mit der Durchführung der Investitionen in die Produktionskapazitäten einer Tierhaltung spätestens bis zum 15. 5. 2004 begonnen werden musste, nicht aber, dass der Beginn der Bautätigkeit mit dem Beginn des Bezugszeitraumes im Jahr 2000 zusammenfallen muss. Auch lässt sich der genannten gemeinschaftsrechtlichen Best (auch unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 13 der erwähnten VO) nicht entnehmen, dass eine Ausweitung der Produktionskapazitäten mit einer Erhöhung der Direktzahlungen bereits im Jahr nach Fertigstellung der Investitionen gegeben sein muss; ein zu berücksichtigender Zusammenhang zwischen der Investition in die Ausweitung der Produktionskapazitäten und einer Erhöhung der Direktzahlungen kann insoweit auch erst in dem diesem folgenden Jahr oder allenfalls noch später gegeben sein.