VAG § 104
VStG §§ 5, 9
1. Wurde dem Vorstand einer Versicherung bescheidmäßig aufgetragen, "den Vertrieb des Tarifs 104/06 (Garantiepolizze/Lebensversicherung mit Prämienrückgewähr im Ablebensfall) ab 15. 7. 2006 zu unterlassen und ab 15. 7. keine Neuverträge zu diesem Tarif mehr abzuschließen", stellt der Abschluss von Verträgen ab dem 15. 7. auch dann eine Zuwiderhandlung gegen die bescheidmäßige Anordnung dar, wenn die Anbote zum Vertragsabschluss von den Kunden vor dem 15. 7. 2006 abgegeben worden waren. Es ist nicht unsachlich, die Zulässigkeit des Vertragsabschlusses von der "Arbeitsgeschwindigkeit" der Versicherung abhängen zu lassen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Frage der Sachlichkeit der Anordnung sich (allein) auf die Rechtmäßigkeit des B vom 27. 6. 2006 bezieht und daher in der Beschwerde gegen diesen B vorzutragen gewesen wäre. An der Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die rechtskräftige Anordnung änderte der (im Übrigen unbegründete) Vorwurf der Unsachlichkeit der Anordnung nichts.