UStG 1994: § 21 Abs 4
BAO § 289 Abs 3
Die Best des § 289 Abs 3 BAO entbindet die Beh im Falle der USt-Jahresveranlagung nach einer Berufungsentscheidung über die Festsetzung von USt nicht von einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Frage des Vorsteuerabzugs. Als abändernde, aufhebende oder ersetzende B iSd § 289 Abs 3 BAO kommen vielmehr nur solche B in Betracht, die nicht nur dieselbe Abgabenart, sondern auch denselben Zeitraum zum Gegenstand haben. Dies trifft im Falle von USt-JahresB und USt-FestsetzungsB nicht zu.