FLAG § 2 Abs 1
EStG 1988: § 34 Abs 7
Kann die Beh zu Recht annehmen, dass sich Kinder eines um Familienbeihilfe ansuchenden Elternteiles (Vater) ständig im Ausland, nämlich in Kolumbien, aufhielten, liegt dort ihr gewöhnlicher Aufenthalt. Der Umstand, dass die finanzielle Notlage des Vaters Ursache für die Übersiedlung der Kinder und ihrer Mutter zu deren Großmutter nach Kolumbien gewesen ist, steht der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland genauso wenig entgegen wie die Möglichkeit, dass die finanzielle Situation des Vaters eine Änderung erfährt. Beim unbeschränkt stpfl, in Österreich lebenden Vater, dem aus diesem Grund keine entsprechende Transferzahlung (Familienbeihilfe) zukommt, kann die verfassungsrechtlich gebotene, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aufgrund der Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern entsprechende einkommensteuerliche Entlastung im Besteuerungsverfahren durch Anerkennung als außergewöhnliche Belastung herbeigeführt werden.