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Bezeichnung des B-Adressaten bei (unechten) stillen Ges im Falle des Nichtvorliegens gemeinschaftlicher Einkünfte

VerwaltungsgerichtshofÖStZB 2008/266ÖStZB 2008, 342 Heft 12 v. 16.6.2008

BAO: § 93 Abs 2,

§§ 188, 191, 311 Abs 2

1. Gelangt eine Beh zum Ergebnis, dass gemeinschaftliche Einkünfte nicht erzielt worden sind, sind diejenigen Personen die Gesellschafter (Mitglieder) iSd § 191 Abs 1 bis 3 BAO, denen, falls das sich als Ges oder Gemeinschaft gerierende Gebilde Einkünfte erzielt hätte, Einkünfteanteile zuzurechnen gewesen wären. Ein solcher B muss die Gesamtheit der Rechtssubjekte erreichen, denen gegenüber das Unterbleiben einer einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften

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