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Unschädliches Weglassen von Zusätzen bei der Parteibezeichnung eines B-Adressaten; Agrarmarketingbeitragsvorschreibung unabhängig vom konkreten Nutzen eines Beitragspflichtigen aus durch den AMA-Beitrag finanzierten Marketingmaßnahmen

VerwaltungsgerichtshofÖStZB 2008/267ÖStZB 2008, 343 Heft 12 v. 16.6.2008

BAO § 93 Abs 2

AMA-Gesetz 1992 §§ 21a bis 21j

1. Im Firmenbuch eingetragene Ges sind mit ihrer Firma zu bezeichnen, eine unrichtige Bezeichnung ist nur dann unbeachtlich, wenn nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des Empfängers bestehen. Wird im Spruch eines B eine „A ... B ... Beratungs- und Marketing GmbH“, „A ... B ... GmbH“ bezeichnet und im Briefkopf des B bei der Bezeichnung der Partei die Wortfolge „Beratungs- und Marketing“

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