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Zustellung von FeststellungsB zur einheitlichen Feststellung von Einkünften einer ARGE nach Beendigung des GesVerhältnisses durch Tod und Konkurs eines Gesellschafters

VerwaltungsgerichtshofÖStZB 2008/265ÖStZB 2008, 342 Heft 12 v. 16.6.2008

BAO: §§ 80, 81, 93 Abs 2,

§§ 188, 191 Abs 2

1. Auch wenn nach dem Tod eines bürgerlich-rechtlichen Gesellschafters einer ARGE aus dem BP-Bericht oder dem sonstigen Akteninhalt noch die Annahme einer GesBR seitens der Beh ersichtlich ist, wird mit der namentlichen Adressierung des B zur einheitlichen Feststellung von Einkünften an die beiden (ehemaligen) Gesellschafter der ARGE auch der Vorschrift des § 191 Abs 2 BAO Genüge getan, wonach FeststellungsB bei einer bereits beendigten Personenvereinigung (Personengemeinschaft) an diejenigen zu ergehen haben, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.

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