GrEStG 1987: § 1 Abs 2 , § 2 Abs 2
KlGG §§ 2 , 5 , 9 , 16
1. Der grunderwerbsteuerrechtliche Begriff des „Gebäudes auf fremdem Boden“ erfasst also - entgegen der bisher vom VwGH vertretenen Rechtsansicht - nicht nur Superädifikate iSd § 435 ABGB . Er erfasst auch Gebäude, die nach dem Grundsatz „superficies solo cedit“ dem Grundeigentümer gehören. Denn auch in Bezug auf ein solches Gebäude kann vom Grundeigentümer dem Erbauer gestattet werden, dieses iSd § 1 Abs 2 GrEStG auf eigene Rechnung zu verwerten.