GrEStG 1987: § 3 Abs 1 Z 5
Tir ROG: § 33
Eine privatrechtliche Vereinbarung über den Grundstückserwerb durch eine Gemeinde vor der Umwidmung in Bauland ist auch dann keine „beh Maßnahme“ iSd § 3 Abs 1 Z 5 GrEStG , wenn der Grundstückserwerb öff Zwecken (Errichtung eines Altersheimes) dient.