§ 71 Abs 1 Z 1 AVG
§ 1332 ABGB
Macht ein Wiedereinsetzungswerber als Wiedereinsetzungsgrund ein Versehen eines Kanzleiangestellten seines bevollmächtigten berufsmäßigen Vertreters (RA oder Wirtschaftstreuhänder) geltend - im vorliegenden Fall eine falsche Fristeintragung in der elektronischen Terminverwaltung der Kanzlei seines steuerlichen Vertreters durch dessen Buchhaltungssachbearbeiterin -, so hat er durch konkrete Behauptungen im Wiedereinsetzungsantrag nicht nur darzutun, worin das Versehen bestanden hat, sondern auch darzulegen, dass es zur Fehlleistung des Kanzleibediensteten gekommen ist, obwohl die dem Vertreter obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflichten eingehalten wurden. Zwar ist eine regelmäßige Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, dem Vertreter nicht zuzumuten, will man nicht seine Sorgfaltspflichten überspannen. Um einen solchen rein manipulativen Vorgang handelt es sich bei der kanzleimäßigen Bestimmung einer Rechtsmittelfrist aber nicht. Wenn der steuerliche Vertreter die Vorstellungsfrist daher nicht selbst kalendermäßig konkret bestimmte, sondern diese Bestimmung der Buchhaltungssachbearbeiterin überließ, so wäre es ihm jedenfalls oblegen, diesen Vorgang bzw die richtige Eintragung im (elektronischen) Kalender zu kontrollieren.