keine Bindung eines Stpfl an einen als Prozesserklärung aufzufassenden Rechtsmittelverzicht für Feststellungen der BP, die einer Entscheidung der Berufungsbeh in einem weiteren Verfahren zugrunde gelegt wurden
§ 2 Abs 3 Z 3 EStG 1988, § 23 Z 1 EStG 1988