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Zurechnung von Vermittlungsprovisionen aus einem verdeckten Bankgeschäft mit Krugerrand-Goldmünzen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2005/534 Heft 22 v. 15.11.2005

§ 4 Abs 1 EStG 1988

§ 24 BAO, § 167 Abs 2 BAO

Hat ein StPfl als Bankdirektor rd 33.000 Stück Krugerrand-Münzen nach Deutschland verbracht (nach der damaligen Rechtslage geschmuggelt), welche er namens der Bank einem Dritten verkauft hat, können die - vom StPfl, dem stellvertretenden Direktor der Bank, auf Konten der Bank verschleierten - letztendlich erfolgten Zahlungen für diese Verkäufe, die Überzahlungen enthalten haben, als Entgelt („Vermittlungsprovision“) dem StPfl zugerechnet werden.

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