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Liebhaberei bei Erwerb einer Beteiligung zur Erzielung von Werbungskostenüberschüssen; Nichtabsetzbarkeit der Zinsen für ein Darlehen zum Anteilserwerb

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2005/532 Heft 22 v. 15.11.2005

§ 2 Abs 3 Z 3 EStG 1988

§ 2 Abs 1 LiebhabereiV

Hat eine GmbH, deren Alleingesellschafter der StPfl mit dem Erwerb eines Anteiles letztlich geworden war, - abgesehen von verdeckten Ausschüttungen - keine Ausschüttungen vorgenommen, kann davon ausgegangen werden, dass man angesichts des Ausmaßes der Entwicklung der Werbungskostenüberschüsse, des Verhältnisses dieser Überschüsse zu den geringfügigen (verdeckten) Ausschüttungen und (auch) der Ursachen des Fehlens von Ausschüttungen (Festlegung bereits im GesVertrag) zum Ergebnis gelangt, dass die Beteiligung iSd § 2 Abs 1 der LiebhabereiV nicht durch die Absicht veranlasst war, einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten aus der Beteiligung selbst zu erzielen. Zinsen für ein Darlehen zum Anteilserwerb sind daher nicht abzugsfähig.

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