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Keine Unbilligkeit bzw Nachsicht von bereits entrichteter USt auf Werklohnforderungen nach Ausfall des Restwerklohnes,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2004/653 Heft 24 v. 15.12.2004

der über die beglichenen, nach der damaligen Rechtslage vor dem UStG 1994 zulässig gelegten Teilrechnungen ohne USt-Ausweis hinausging

BAO: § 236 Abs 2 BAO

Aus der Erforderlichkeit sofortiger Entrichtung einer AbgSchuld ist für das Vorliegen persönlicher Unbilligkeit dann nichts zu gewinnen, wenn eine solche Erforderlichkeit deswegen nicht besteht, weil die betroffene AbgSchuld ja bereits entrichtet ist. Inwiefern eine (tatsächlich bereits geschehene) USt-Entrichtung das finanzielle Überleben eines Unternehmens gefährdet, lässt sich daher mit dem bloßen Hinweis auf die Fälligkeit der entrichteten AbgSchuld nicht erfolgreich begründen. Dass der von erhaltenen Teilzahlungen auf einen Werklohn abzuführende USt-Betrag rechnerisch zur Gänze auf jenen Werklohnrest entfiel, der dem StPfl zufolge der Insolvenz seines Geschäftspartners nicht mehr in der geschuldeten Höhe zufloss, ist nichts anderes als das sich aus der Rechtslage vor dem UStG 1994 ergebende Risiko, das für alle Wirtschaftstreibenden bestand, die nach der damals geltenden Rechtslage Teilrechnungen ohne USt-Ausweis legten. Die Einbehaltung der USt ist daher auch sachlich nicht unbillig und einer Nachsicht nicht zugänglich.

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