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Annahme der Zurücknahme einer Berufung wegen Unterlassung der Nachholung einer Erklärung, welche B-Änderung beantragt werde

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2004/654 Heft 24 v. 15.12.2004

BAO: § 250 Abs 1 BAO

§ 275 Abs 1 BAO

Aus dem Vorbringen in einer Berufung, die vom FA geschätzten Gewinne wären in der Branche nicht erzielbar gewesen, kann nicht auf eine konkrete Gewinnhöhe und damit nicht auf eine Erklärung, in welcher Weise der den geschätzten Gewinn ausweisende B geändert werden soll, geschlossen werden. Wird diese Erklärung auch nach einem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgeholt, kann von einer Zurücknahme der Berufung ausgegangen werden.

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