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Keine Bindungswirkung der Begründung des B über eine Vorstellung, mit dem der einen Rückzahlungsantrag betreffend Getränkesteuer versagende B einer Gemeinde aufgehoben wurde

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2004/656 Heft 24 v. 15.12.2004

B-VG: Art 119a Abs 5 Art 119

Vlbg AbgVG: § 106a

Die Begründung des B einer Gemeindeaufsichtsbeh, mit dem der einen Rückzahlungsantrag betreffend GetrSt abweisende B einer Gemeinde aufgehoben wurde, erzeugt keine Bindungswirkung, sodass eine Beschwerde gegen den AufhebungsB aus dem Grunde, dass diesem kein tragendes Begründungselement zu entnehmen sei, wonach der Rückerstattungsanspruch vorbehaltslos anzuerkennen sei, schon aus diesem Grund abzuweisen ist.

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