FinStrG: §§ 21 FinStrG, 23 FinStrG, 33 Abs 5 FinStrG
§ 49 Abs 2 FinStrG
Die Anhängigkeit eines Schuldenregulierungsverfahrens kann, so wie sie bei einer Ermessensübung zur Geltendmachung einer Haftung nicht entgegensteht und den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht hindern kann, eine Strafbemessung nach Schuld des Täters auch unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters nicht ausschließen.