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Strafbemessung nach der Schuld des Täters auch bei Anhängigkeit eines Schuldenregulierungsverfahrens

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2004/657 Heft 24 v. 15.12.2004

FinStrG: §§ 21 FinStrG, 23 FinStrG, 33 Abs 5 FinStrG

§ 49 Abs 2 FinStrG

Die Anhängigkeit eines Schuldenregulierungsverfahrens kann, so wie sie bei einer Ermessensübung zur Geltendmachung einer Haftung nicht entgegensteht und den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht hindern kann, eine Strafbemessung nach Schuld des Täters auch unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters nicht ausschließen.

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