B-VG: Art 119a Abs 5 Art 119
Vlbg AbgVG: § 106a
Die Begründung des B einer Gemeindeaufsichtsbeh, mit dem der einen Rückzahlungsantrag betreffend GetrSt abweisende B einer Gemeinde aufgehoben wurde, erzeugt keine Bindungswirkung, sodass eine Beschwerde gegen den AufhebungsB aus dem Grunde, dass diesem kein tragendes Begründungselement zu entnehmen sei, wonach der Rückerstattungsanspruch vorbehaltslos anzuerkennen sei, schon aus diesem Grund abzuweisen ist.