GrEStG 1955: § 4 Abs 1 GrEStG 1955
Sind in einem als „Waschküche“ bezeichneten Raum eines Kellergeschoßes außer für die Waschmaschine und einen Trockner keine weiteren Sanitäranschlüsse - etwa für eine Dusche - vorgesehen, darf dieser nicht in die für die GrESt-Befreiung relevante Nutzfläche der Arbeiterwohnstätte einbezogen werden.