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Abänderung einer mit vorläufigem B festgesetzen Vorauszahlung einer BUSt-Pauschalierung und Abänderung durch endgültigen B

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2004/647 Heft 24 v. 15.12.2004

KVG: §§ 17 KVG, § 22 KVG, § 24 KVG, § 37 KVG

BAO: §§ 200 BAO, § 294 Abs 1 BAO

Wurde BUSt mit vorläufigen, im KVG nicht vorgesehenen VorauszahlungsB entsprechend einer Pauschalierungsvereinbarung vorgeschrieben, kann die BUSt auch dann nicht nach einer Überprüfung mit einem (dritten) endgültigen B von der Vereinbarung abweichend festgesetzt werden, wenn der (zweite) endgültige B einen Überprüfungsvorbehalt enthielt und die Festsetzung durch den Dritt-B sich im Rahmen des Gesetzes hält.

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