KVG: §§ 17 KVG, § 22 KVG, § 24 KVG, § 37 KVG
BAO: §§ 200 BAO, § 294 Abs 1 BAO
Wurde BUSt mit vorläufigen, im KVG nicht vorgesehenen VorauszahlungsB entsprechend einer Pauschalierungsvereinbarung vorgeschrieben, kann die BUSt auch dann nicht nach einer Überprüfung mit einem (dritten) endgültigen B von der Vereinbarung abweichend festgesetzt werden, wenn der (zweite) endgültige B einen Überprüfungsvorbehalt enthielt und die Festsetzung durch den Dritt-B sich im Rahmen des Gesetzes hält.