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Nutzflächenberechnung bei einer Arbeiterwohnstätte

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2004/646 Heft 24 v. 15.12.2004

GrEStG 1955: § 4 Abs 1 GrEStG 1955

Sind in einem als „Waschküche“ bezeichneten Raum eines Kellergeschoßes außer für die Waschmaschine und einen Trockner keine weiteren Sanitäranschlüsse - etwa für eine Dusche - vorgesehen, darf dieser nicht in die für die GrESt-Befreiung relevante Nutzfläche der Arbeiterwohnstätte einbezogen werden.

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