vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Nutzflächenberechnung bei einer Arbeiterwohnstätte

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2004/646 Heft 24 v. 15.12.2004

GrEStG 1955: § 4 Abs 1 GrEStG 1955

Sind in einem als „Waschküche“ bezeichneten Raum eines Kellergeschoßes außer für die Waschmaschine und einen Trockner keine weiteren Sanitäranschlüsse - etwa für eine Dusche - vorgesehen, darf dieser nicht in die für die GrESt-Befreiung relevante Nutzfläche der Arbeiterwohnstätte einbezogen werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!

Stichworte