§§ 9, § 80 ff, § 93 Abs 3 BAO
§ 115 Abs 3
Fehlen bei der Begründung eines HaftungsB nachvollziehbare Feststellungen zur Uneinbringlichkeit der AbgSchuld beim Hauptschuldner, dann setzt ein solcher Begründungsmangel des HaftungsB den Gerichtshof außerstande, den angef HaftungsB auf seine inhaltliche Gesetzmäßigkeit zu überprüfen. Die qualifizierte Mitwirkungspflicht des Vertreters, bei Lösung der Frage, ob dieser seiner Pflicht zur Entrichtung später uneinbringlich gewordener Abg nachgekommen ist, wird im Haftungsverfahren aber erst dann ausgelöst, wenn die Uneinbringlichkeit der Abg beim Hauptschuldner feststeht.