§ 3 Abs 1 Z 5 ErbStG
§ 12 Abs 1 Abs 1
Verzichtet ein Pflichtteilsberechtigter zu Lebzeiten des Erblassers gegen Abfindung durch die bei dessen Ableben dann Begünstigten auf seine Pflichtteilsansprüche, ist die Abfindung, mangels Zuflusses zu Lebzeiten des Erblassers, schenkungssteuerfrei.