§ 22 Z 2 EStG 1988
§ 41 Abs 2 FLAG
Wird ein infolge kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum hinweg andauernder Erfüllung der Aufgaben eines Gf in den Organismus der Ges eingebundener wesentlich beteiligter Gesellschafter-Gf fix entlohnt und werden seine Auslagen ersetzt, sind seine Fixbezüge DB-pflichtig. Gewinnausschüttungen berühren die Frage des Unternehmerwagnisses aus der Sicht der Tätigkeit als Gf nicht.