§ 22 Z 2 EStG 1988
§ 2 KommStG
Ist ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Gf in den betrieblichen Organismus einer GmbH eingegliedert und trifft ihn unter Beachtung des für die steuerliche Beurteilung seines Verhältnisses zur Ges erforderlichen Trennungsprinzipes kein Unternehmerrisiko, sind seine Bezüge auch dann kommunalsteuerpflichtig, wenn er den „Organismus der Gesellschaft“ und die Höhe seiner Bezüge entsprechend der Ertragslage selbst bestimmt.