§ 22 Z 2 EStG 1988
§ 2 KommStG
Auch wenn ein Alleingesellschafter-Gf gegen seine KommSt-Pflicht einwendet, dass er in annähernder Personenidentität als „Quasi-Einzelunternehmer“ angesehen werden könnte, sein eigener Herr sei, den eigenen Betrieb organisiere und zwingend ein Unternehmerrisiko trage, weil er nicht nur durch Gesellschaftergewinnausschüttungen, sondern auch durch höhere Gf-Entlohnungsmöglichkeiten Vorteile ziehe, übersieht er dabei, dass die steuerliche Betrachtung die Trennung zwischen Gesellschafts- und Gf-Sphäre erfordert. Frei verfügte Schwankungen der Bezüge eines Gesellschafter-Gf entsprechend der Ertragslage der Ges lassen noch keinen Rückschluss auf eine auf Unternehmerwagnis deutende tatsächliche Erfolgsabhängigkeit der Entlohnung des Gf - in seiner Stellung als Gf - zu.