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Kommunalsteuerpflicht eines Alleingesellschafter-Gf bei ertragsabhängigen Bezügen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2004/415 Heft 15 und 16 v. 1.8.2004

§ 22 Z 2 EStG 1988

§ 2 KommStG

Auch wenn ein Alleingesellschafter-Gf gegen seine KommSt-Pflicht einwendet, dass er in annähernder Personenidentität als „Quasi-Einzelunternehmer“ angesehen werden könnte, sein eigener Herr sei, den eigenen Betrieb organisiere und zwingend ein Unternehmerrisiko trage, weil er nicht nur durch Gesellschaftergewinnausschüttungen, sondern auch durch höhere Gf-Entlohnungsmöglichkeiten Vorteile ziehe, übersieht er dabei, dass die steuerliche Betrachtung die Trennung zwischen Gesellschafts- und Gf-Sphäre erfordert. Frei verfügte Schwankungen der Bezüge eines Gesellschafter-Gf entsprechend der Ertragslage der Ges lassen noch keinen Rückschluss auf eine auf Unternehmerwagnis deutende tatsächliche Erfolgsabhängigkeit der Entlohnung des Gf - in seiner Stellung als Gf - zu.

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