§ 22 Z 2 EStG 1988
§ 41 Abs 2 FLAG
Eine laufende, 14-mal jährlich, wenn auch nach dem Ermessen des Gf zeitlich und der Höhe nach unregelmäßig ausgezahlte Entlohnung eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf, das Entbehren arbeitsrechtlichen Schutzes und eine Vertretungsmöglichkeit begründet kein Unternehmerwagnis und damit die DB-Pflicht der Bezüge des Gf.